Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im Frühjahr 2021 gegründete Verein führt den Namen “Aiena e.V.”, als Abkürzung “Aiena”. Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln Lövenich, und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere durch die Diskussion utopischer Literatur bzw. Kunst und den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Die Beschäftigung mit utopischen Konzepten und die Zusammenarbeit in der Simulationsspielgruppe soll das Verständnis für die Vorstellungswelt anderer und die Fähigkeit zur Kooperation untereinander fördern. Der Verein nutzt zur Erfüllung seines Zweckes auch eigene Publikationen.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, seinen Zweck in besonderem Maße in Onlineinhalten zu verwirklichen. Damit alle Zweckbegünstigten, unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglied sind oder nicht, ob sie persönlich in Kontakt treten können oder nicht, an diesen Diskussionen und Simulationsspielen mitwirken können. Des Weiteren macht sich der Verein zur Aufgabe, das alles Wirken nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten zu verfügen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen -auch pauschalierten- Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
- Die Finanzordnung des Vereins regelt die weiteren Einzelheiten. Diese wird vom Vereinsrat erlassen und geändert.
- Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einen dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
- Über den Aufnahmeantrag bestimmt der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein Einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte und in der Beitragsordnung niedergelegte Aufnahmegebühr fällig.
- Personen, die sich in besonderem Sinne dem Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsrats entsprechend der Regeln der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
- Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
- Mitteilung von pers. Veränderungen die für das Beitragswesen relevant sind.
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
- Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind dazu verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Zu zahlen sind:
- bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
- der Jahresbeitrag
- Die Mitglieder sind dazu verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Zu zahlen sind:
Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließen.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem freiwilligen Austritt, mit Streichung von der Mitgliederliste oder mit Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Erklärung ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß eines Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins sowie die schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung zum Vereinsrat einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Vereinsrat zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§8 Organe
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsrat und die Mitgliederversammlung.
- Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche zeitlich befristete Ausschüsse gebildet werden.
§9 Haftung
- Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit, anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins abgedeckt sind.
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens zum 30.10 statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, oder dessen Stellvertretenden einzuberufen. Hierzu wird die Tagesordnung auf allen vereinseigenen Medien veröffentlicht (Website / Webforum) oder es erfolgt eine persönliche Einladung jedes Mitgliedes. Die Einladung erfolgt spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfenden
- Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitenden
- Entlastung der Vorstehenden
- Wahl der Vorstehenden
- Wahl der Kassenprüfenden
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung und ggf.
- weitereBeratung und Beschlussfassung über gemäß Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitz eingereicht werden. Anträge die zu einem späteren Zeitpunkt eingehen können nur beraten werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§11 Beurkundung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind vom Protokollführenden und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Für die Durchführung gelten die gleichen Vorschriften entsprechend §10.
§13 Vereinsrat
- Folgende Parteien gehören dem Vereinsrat an:
- alle Mitglieder des Vorstandes
- alle Abteilungsleitenden oder deren Stellvertretenden
- Der Vereinsrat hat zwei Mal im Jahr zu tagen.
- Dem Vereinsrat obliegt:
- die kommissarische Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds.
- die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger Art
- die Beschlussfassung über die Geschäfts-, Finanz- und Ehrungsordnung des Vereins
- Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
- Folgende Parteien gehören dem Vereinsrat an:
§14 Vorstand
- Der Vorstand bildet sich wie folgt:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierende
- Der Vorstand bildet sich wie folgt:
- Die oben benannten Personen stellen auch den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
- Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
- Die Aufgaben des Vorstands lauten wie folgt:
- alle laufenden Vereinsangelegenheiten
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Überwachung der Satzung, der Ordnungen, und Beschlüsse und deren Einhaltung sowie Ausführung
- Die Aufgaben des Vorstands lauten wie folgt:
Des Weiteren ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend Teilzunehmen.
§15 Abteilungen
- Für die im Verein verwalteten Teilbereiche bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
- Die Leitung der Abteilung übernehmen die Abteilungsleitung und ihre Stellvertretung.
- Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden, sofern die Abteilungsordnung nichts anderes regelt, auf zwei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt.
- Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
- Genaueres regelt die Abteilungsordnung.
§16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfende, welche weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Wahl wird immer auf 2 Jahre vorgenommen.
- Die Kassenprüfenden prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfenden zuvor den Vorstand in Kenntnis setzten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfenden Entlastung.
§17 Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie weitere notwendige Ordnungen geben.
- Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Beitragsordnung zuständig.
- Für den Erlass der Finanzordnung, Geschäftsordnung, Abteilungsordnung und der Ehrungsordnung ist der Vereinsrat zuständig.
- Bei weiteren Ordnungen ist durch den Vereinsrat zu bestimmen wer für dessen Erlass zuständig ist, sofern dies nicht schon durch diese Satzung bestimmt ist.
- Bereits bestehende Ordnungen die dieser Satzung widersprechende Regelungen enthalten, sind diese den dieser Satzung entsprechenden Regelungen anzupassen.
§18 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten entsprechend des Aufnahmeantrags (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse etc.) erhoben. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, entsprechend der geltenden Datenschutzverordnungen der Bundesrepublik Deutschland, vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Genauere Informationen können der allgemeinen Datenschutzerklärung von Aiena entnommen werden.
§19 Strafbestimmungen
- Der Vorstand kann aufgrund eines begründeten Antrages folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen. Folgende Ordnungsmaßnahmen stehen dafür zur Verfügung:
- Verweis,
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an allen Vereinsprojekten und Vereinsveranstaltungen
- Vereinsausschluss gemäß §7 Ziffer 4 der Satzung
§20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall einer Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.01.2021 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.